Landesverfassung

Landesverfassung ist die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; seit 1990 nennt sie die friesische Volksgruppe ausdrücklich.

Am 12. Januar 1950 trat die erste Verfassung des Landes in Kraft, damals unter dem Namen Landessatzung, der den vorläufigen Charakter betonte. Reformiert wurde sie 1990, nach der Barschel-Pfeiffer-Affäre. Seither ist neben der dänischen Minderheit auch die friesische Volksgruppe in ihr verankert.

Geregelt ist das in Artikel 5, der von nationalen Minderheiten und Volksgruppen handelt. Frei ist demnach das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit, von den staatsbürgerlichen Pflichten entbindet es nicht. Land, Gemeinden und Gemeindeverbände schützen die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung. Seit der Ergänzung von 1998 sind drei Gruppen ausdrücklich genannt, denen Schutz und Förderung zustehen: die dänische Minderheit, die Minderheit der Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit und die friesische Volksgruppe.

Für die friesische Bewegung war das ein Wendepunkt, denn ein eigener friesischer Standpunkt stand damit erstmals in der Verfassung. Beim Landtag besteht bereits seit 1988 ein Gremium für Fragen der Volksgruppe, geleitet vom Landtagspräsidenten.

Zu den Angaben

Die Wikipedia führt unter diesem Stichwort nur eine Begriffsklärung; gemeint ist hier die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein. Artikel 5 ist unten zusammengefasst; die Rechtsbegriffe daraus sind amtlicher Gesetzestext. Dieser Eintrag ist neu geschrieben und übernimmt keine Formulierungen aus der früheren Nordfriesland-Datenbank.

Quellen

  1. Nordfriisk Instituut: Nordfriesland-Datenbank, Eintrag Landesverfassung (Archivfassung 2011)