Deichrecht

Deichrecht umfasst die Rechtsnormen über Deiche, vor allem die Deichlast, also die Pflicht, für Bau und Erhalt aufzukommen.

Kern des Deichrechts ist die Deichlast: die Verpflichtung, Deiche zu errichten und zu erhalten. Geregelt sind daneben die Eigentumsverhältnisse an den Deichen und an den Grundstücken, auf denen sie liegen. Der Küstenschutz gehört nach dem Grundgesetz zur konkurrierenden Gesetzgebung und ist zugleich Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern, sodass beide für die Kosten der öffentlichen Hand aufkommen. Das bürgerliche Recht lässt die landesgesetzlichen Vorschriften zum Deich- und Sielrecht ausdrücklich unberührt.

Länder und Verbände

Die Küstenländer haben jeweils eigene Regeln. Schleswig-Holstein hat sie im Siebten Teil des Landeswassergesetzes, Niedersachsen in einem eigenen Deichgesetz von 1963, Hamburg, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern in ihren Wassergesetzen. Eigentümer von Deichgrundstücken sind zu Deichverbänden zusammengeschlossen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen Errichtung und Unterhaltung obliegen. An ihrer Spitze steht der Deichgraf, darüber stehen Aufsichtsbehörden mit polizeirechtlichen Befugnissen, die auch als Deichpolizei bezeichnet werden.

Beim Neubau geht das Eigentum am Deich auf den Staat oder eine Körperschaft über. Zulässig ist das als Form der Legalenteignung, weil der Hochwasserschutz seinerseits Eigentum schützt; abzuwägen ist aber zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und dem Eingriff. Historisch sah das anders aus: Bis ins 18. Jahrhundert trug jeder Landbesitzer sein Stück Deich selbst, so wie es das Spadelandrecht zuteilte. Wie daraus die heutige Ordnung wurde, steht beim Deichbau und beim Deichverband.

Zu den Angaben

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Quellen

  1. Wikipedia: Deichrecht