"De nich will dieken, de mutt wieken!"
Der Reimsatz De nich will dieken, de mutt wieken fasst den härtesten Satz des alten Deichrechts zusammen: Wer seine Deichpflicht nicht mehr erfüllte, verlor sein Land an die Deichgemeinschaft.
Hinter der Formel steht ein Rechtsgrundsatz, der älter ist als ihr Reim. Der Sachsenspiegel verlangte von Dörfern am Wasser, dass jedes seinen Teil des Dammes gegen die Flut in Stand hielt. Brach die Flut den Damm, mussten alle Bewohner hinter dem Damm beim Wiederaufbau helfen. Wer das nicht tat, verwirkte sein Recht am Erbe hinter dem Damm, so die von Heinrich Kaak zitierte Stelle aus dem Landrecht.
Was der Satz im Recht bedeutete
Das Wort will meint nicht nur die vorsätzliche Weigerung. Ludwig Andresen bezieht den Satz ausdrücklich auf denjenigen, der seiner Deichs- und Koogspflicht nicht mehr genügen konnte. Klaas-Heinrich Peters verlangt ein dauerhaftes Unvermögen, das den Zweck der Deichgenossenschaft ernstlich gefährdet; bei einem leistungsfähigen Nachfolger blieb die freiwillige Übertragung möglich. Vollzogen wurde die Folge als Verspatung oder Dereliktion nach dem Spadelandesrecht, wobei der Ausscheidende seinen Spaten in den eigenen Deichabschnitt steckte. Wer ihn herauszog, übernahm Grundstück, Kosten und Deichlasten.
Die überlieferten Fassungen
Am frühesten nachweisbar ist die Formel in einer wissenschaftlichen Arbeit von 1940: Andresen schreibt "Wer nicht will diken, de mut wiken." Peters gibt 2022 die hochdeutsche Form als den Grundsatz wieder, der dem Rechtsinstitut zugrunde liegt. Kaak verweist für die niederdeutsche Fassung auf eine Arbeit von 1992. Die übrigen geprüften Belege stammen von Heimatvereinen und Verwaltungen und nennen keine ältere Fundstelle.
Formel oder Sprichwort
Belegt ist der materielle Rechtssatz, nicht der Reim als Gesetzestext. Wie eine geschriebene Anordnung tatsächlich klang, zeigt das niederdeutsche Nordstrander Landrecht von 1572: Dort sollen die Deichrichter nach altem Spadelandesrecht den Spaten auf den Deich setzen und die Säumigen dadurch ihres Landes entsetzen. Der gereimte Satz lässt sich daneben am sichersten als spätere Merkformel für einen älteren Grundsatz beschreiben. Peters hält zugleich fest, dass Literatur und Film diesen Grundsatz stark verzerrt wiedergegeben haben.
Der Satz heute
Verschwunden ist die Formel nicht. Der Heimatbund Eiderstedt führt sie als Wahlspruch des alten Deichbaus auf Eiderstedt, der Landkreis Wittmund nennt sie das älteste bekannte Deichgesetz. Vom Verfahren gelöst dient sie inzwischen als Appell an gemeinschaftliche Verantwortung. Wie ein Deich aufgebaut ist und wer ihn heute unterhält, steht beim Deichbau und beim Deichverband.
Zu den Angaben
Der Satz läuft in mehreren Schreibweisen um: De nich will dieken, mutt wieken beim Heimatbund Eiderstedt, well nich will dieken, de mut wieken beim Landkreis Wittmund, De nich wul dieken, mut wieken in einer Darstellung von 2017, Keen nich will dieken, de mut wieken bei Heinrich Kaak. Der Pfad dieser Seite folgt der Form der früheren Nordfriesland-Datenbank. Ein historischer Erstbeleg für die heute geläufige Fassung ließ sich in den geprüften Quellen nicht finden, und keine von ihnen weist den Reim als wörtlichen Artikel der Ordnung von 1557 nach. Dieser Eintrag ist neu geschrieben und übernimmt keine Formulierungen aus der früheren Nordfriesland-Datenbank.
Quellen
- Ludwig Andresen: Bäuerliche und landesherrliche Leistung in der Landgewinnung im Amte Tondern bis 1630, 1940, S. 130 (Die Küste)
- Klaas-Heinrich Peters: Deichbau und Deichwesen in Niedersachsen, in: Nachrichten des Marschenrates 59/2022, S. 76
- Heinrich Kaak: Rulers and Ruled in Flood Protection during the Eighteenth Century, 2019, S. 180 und S. 195, Anm. 21 und 22
- Deutsches Rechtswörterbuch, Lemma Spatelandsrecht, Beleg von 1572 aus dem Nordstrander Landrecht, S. 260
- Heimatbund Eiderstedt: Deichbau
- Landkreis Wittmund: Deich und Hafen