Spadelandesrecht
Spadelandesrecht hieß das Grundgesetz des Deichwesens: die Ordnung, nach der Deichlasten verteilt und säumige Deichpflichtige aus der Deichgemeinschaft ausgeschlossen wurden.
Ludwig Andresen umschreibt den Namen als das Recht des Landes, das der Spaten erwarb und beschützt. Gemeint war zunächst die Gesamtheit älterer gewohnheitsrechtlicher Deichsatzungen und kein einzelnes Gesetzbuch. In Schleswig-Holstein konnte die Bezeichnung sogar für das Deich- und Sielrecht insgesamt stehen. Das Deutsche Rechtswörterbuch setzt sie mit Spatenrecht gleich und bemerkt, dass sie häufig als Titel deichrechtlicher Regelwerke diente.
Wie die Ordnung entstand
Deichakten von 1551 und 1554 nennen das Recht bereits, es besaß also vor jeder Niederschrift gesetzmäßige Anerkennung. Ob damals schon eine zusammenhängende Handschrift vorlag, bezeichnet Andresen ausdrücklich als unbekannt. Am 21. Juli 1556 beauftragte Herzog Johann der Ältere den Staller und weitere Vertreter Nordstrands mit der Abfassung einer Deichrechtsordnung. Der Staller war der oberste landesherrliche Beamte einer friesischen Landschaft. Vorgelegt und anerkannt wurde die Ordnung im Jahr darauf.
Kabeldeichung und Lastenverteilung
Tragender Grundsatz war die Kabeldeichung. Jedem Koogsgenossen war ein bestimmtes Stück Deich zur Unterhaltung zugewiesen, sein Deichkabel oder Deichpfand. Die Last verteilte sich dabei gleichmäßig auf gutes und schlechtes Land, in den Quellen "arges" Land. Das Kabel musste nicht an das eigene Grundstück grenzen, zwischen Parzelle und Deichabschnitt konnten mehrere Kilometer liegen.
Verspatung und Dereliktion
Genügten Brüche und Pfändung nicht, also Geldstrafen und der Zugriff auf das Vermögen, dann konnte dem Säumigen sein Koogsland genommen werden. Zwei Wege führten dahin: die Verspatung als Exekutionshandlung des Deichverbandes und die Dereliktion, die förmliche Aufgabe durch den Pflichtigen selbst. Beides war öffentlich zu vollziehen, ein stilles Aufgeben genügte nicht. Als Zeichen steckte der Ausscheidende seinen Spaten vor der versammelten Deichgemeinde in seinen Deichabschnitt. Wer den Spaten herauszog, erhielt das Grundstück gegen Übernahme der entstandenen Kosten und Strafen und trat zugleich in alle Deichlasten ein.
Beliebig austreten konnte jedoch niemand. Nach Klaas-Heinrich Peters musste das Unvermögen den Zweck der Deichgenossenschaft ernstlich gefährden und durfte nicht nur vorübergehend sein. Bürgten Dritte für den Betroffenen, durfte sogar der Verspatete den Spaten selbst wieder ziehen. Fand sich niemand, der in die Pflicht eintrat, fiel das Spadengut an den Landesherrn. Der Merksatz dazu hat einen eigenen Eintrag: De nich will dieken, de mutt wieken.
Geltung und spätere Deichordnungen
Über Alt-Nordstrand hinaus wurde das Recht auch in den Tondernschen Marschen wirksam. Der Grundsatz der gleichmäßigen Lastenverteilung steht noch in der herzoglichen Deichordnung für die Wiedingharde und den Gotteskoog vom 21. Juli 1615, die auf einen Entwurf von Johann Claussen Rollwagen zurückgeht. Aus ihr ging die Deichordnung für das Amt Tondern vom 14. Mai 1619 hervor, 21 Artikel stark. Sie schrieb Deichbücher für jeden Deichband und ein Hauptland- oder Deichbuch beim Amtmann vor und liegt in plattdeutscher wie hochdeutscher Fassung vor. Die Tondernsche Deichordnung vom 11. September 1622 fasste dagegen Besichtigungsberichte und Anordnungen zur Besserung von Deichen und Wasserlösungen zusammen.
Was im Gotteskoog geschah
Wie hart die Regel wirken konnte, zeigt das Schlickland im Gotteskoog. Nach 1600 wurde die Entwässerung dort immer schwieriger, und Koogsleute gaben ihr übernässtes Land samt Deichanteil auf. Ein Memorial von 1674 berichtet, der Herzog habe 1620 und 1621 fast 4000 Demat losgeschlagener Ländereien als herrenlos angenommen; das Demat ist ein altes Flächenmaß der Marsch. Weitere Eigentümer zogen sich zurück, als sie zu den Kosten eines Trockenlegungsplans von 1622 herangezogen werden sollten. Am 27. November 1622 erhielten Rollwagen und sein Schwager Jacob de Moll die Konzession zur Entwässerung, wobei eine Hälfte der gewonnenen Flächen ihnen, die andere der Landesherrschaft zufiel.
Wie es endete
Das Spatenrecht im engeren Sinn hing an der Kabel- oder Pfanddeichung. Bereits 1615 versuchte Rollwagen in der Horsbüllharde eine Kommuniondeichung, bei der der ganze Verband die Kosten der gesamten Deichstrecke trug und anteilig auf die Mitglieder verteilte. Peters setzt die vollständige Aufhebung der Kabeldeichung in die Zeit nach der Februarflut 1825, bezieht sich dabei aber auf Ostfriesland und Oldenburg. Heinrich Kaak schreibt, das 1557 aufgezeichnete Prinzip habe bis ins 20. Jahrhundert gegolten, nennt für Schleswig-Holstein jedoch kein Aufhebungsgesetz. Ein Datum, an dem Verspatung und Dereliktion in Nordfriesland ausdrücklich endeten, ist aus den freien Quellen nicht zu gewinnen.
Zu den Angaben
Das Wort wird in den Quellen weit und eng gebraucht: einmal für das Deich- und Sielrecht insgesamt, einmal für das Spatenrecht im engeren Sinn, also für Verspatung und Grundstücksaufgabe. Kurt Boysen behandelt das Spadelandesrecht getrennt von Entstehung und Text des Nordstrander Landrechts von 1572, die verbreitete Wendung Spadelandesrecht von 1572 trifft deshalb nicht zu. Einen vollständigen Text bietet im Netz keine der geprüften Quellen, nur das Inhaltsverzeichnis der Ausgabe von 1967. Dieser Eintrag ist neu geschrieben und übernimmt keine Formulierungen aus der früheren Nordfriesland-Datenbank.
Quellen
- Ludwig Andresen: Bäuerliche und landesherrliche Leistung in der Landgewinnung im Amte Tondern bis 1630, 1940, S. 130 f. und 135 f. (Die Küste)
- Klaas-Heinrich Peters: Deichbau und Deichwesen in Niedersachsen, in: Nachrichten des Marschenrates 59/2022, S. 75 f.
- Deutsches Rechtswörterbuch, Lemma Spatelandsrecht
- Heinrich Kaak: Rulers and Ruled in Flood Protection during the Eighteenth Century, 2019, S. 180
- Kurt Boysen: Das Nordstrander Landrecht von 1572, 1967, Inhaltsverzeichnis